Seit einigen Jahren werden Fahrten unter Drogeneinfluss als Ordnungswidrigkeit (analog zur 0,5 Promillegrenze) geahndet und ziehen neben den ordnungsrechtlichen Konsequenzen (Bußgeld, 4 Punkte, bis zu 3 Monaten Fahrverbot) immer die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU) nach sich, wenn die Führerscheine nicht sogar unmittelbar über das Verwaltungsrecht (FeV) entzogen werden.
Anders als bei Alkohol hat der Gesetzgeber für Cannabis eine 0,0 Promillegrenze festgeschrieben. Diese wiederum wurde durch das Bundesverfassungsgericht Ende 2004 als verfassungswidrig eingestuft, da nicht jeder Nachweis von THC auch mit einer messbaren Wirkung gleichzusetzen ist. Alle Studien zum Gefährdungspotenzial von Cannabis auf die Verkehrssicherheit kommen in der Tendenz zu dem Ergebnis, dass die Gefahren für die Verkehrssicherheit, die von Cannabis ausgehen, eher moderat sind und deutlich unter denen liegen, die von Alkohol ausgehen.
Der Grenzwertvorschlag von 1 ng/ml stellt nur den analytischen Grenzwert dar, der aber nicht mit einer Wirkgrenze gleichzusetzen ist. Wissenschaftler aus der Unfallforschung haben ermittelt, dass das relative Unfallrisiko bei THC-Werten unter 5ng/ml noch deutlich unter dem eines substanzfreien Fahrers liegt. Eine internationale Expertengruppe aus den Bereichen Unfallforschung, Toxikologie und Psychologie kam zu dem Ergebnis, dass die moderaten Leistungseinbußen bei THC-Werten zwischen 7 und 10 ng/ml mit denen vergleichbar sind, die auch bei 0,5 Promille Alkohol zu erwarten sind.
Eine weitere über die Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST) veröffentlichte Studie zur Frage der generellen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (MPU) kommt zu den Ergebnis, dass die regelhafte Unterstellung eines fehlenden Trennungsvermögens zwischen Cannabiskonsum und Straßenverkehr bei geringen THC-Werten im Blut so nicht bestätigt werden kann, da geringe THC-Konzentrationen im Blut nicht merkbar sind. Ebenso halten diese Wissenschaftler die Einstufung "regelmäßiger Cannabiskonsum gleich Fahreignungsausschluss" für fragwürdig, da auch ein regelmäßiger Cannabiskonsum nicht per se geeignet ist, um die körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit permanent unter das erforderliche Maß herabzusetzen. Auch könne nicht per se davon ausgegangen werden, dass ein regelmäßiger Cannabiskonsument nicht in der Lage sei, zwischen Konsum und Verkehrsteilnahme zu unterscheiden.
Die berechtigte Forderung, nur nüchtern am Kraftverkehr teilzunehmen, kann nur befolgt werden, wenn auch THC-Grenzwerte normiert werden, die eine Unterscheidung zwischen akutem und weit zurückliegendem Konsum zulassen.
Da THC-Werte unter 5 ng/ml unter Umständen selbst Tage nach dem letzten Konsum nachweisbar sind, wird der größte Teil der Cannabiskonsumenten auch bei Einhaltung des Nüchternheitsgebotes im Straßenverkehr mit dem beruflichen Existenzverlust durch Führerscheinverlust bedroht, obwohl aus wissenschaftlicher Sicht keine Risikoerhöhung vorlag. Die Einführung eines realistischen Grenzwertes würde die Verkehrssicherheit auch steigern, da es sich nur dann für den Cannabiskonsumenten lohnt, sich auch tatsächlich an das Nüchternheitsgebot zu halten.
Unterstützt den Kampf des DHV für ein gerechteres Führerscheinrecht. Fordert mit einer Protestmail vom Bundesverkehrsminister die: - Einführung eines Grenzwertes für die Blut-THC-Konzentration zwischen 7 und 10 ng/ml - Gleichbehandlung von Alkohol- und Cannabiskonsumenten bei MPU und Entzug der Fahrerlaubnis